Satzung ANGLERBUND WAGING AM SEE e.V. (gegr. 1968)

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ANGLERBUND WAGING AM SEE e.V.“. Sein Sitz ist in Waging am See, Landkreis Traunstein. Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein. Gerichtsstand ist Traunstein.

§ 2 – Zweck

Der Verein ist ein g e m e i n n ü t z i g e r Verein. Er bezweckt: 1. Förderung der Fischerei und der Fischzucht 2. Schutz und Erhaltung der Gewässer 3. Hege und Pflege des Fischbestandes 4. Fischwaidgerechte Erziehung der Mitglieder, insbesondere der Jungfischer in der Ausübung des Fischereisportes. 5. Abhaltung von Veranstaltungen und Vorträgen zur Vertiefung des Wissens der Mitglieder und zur Pflege des Sportsgeistes. 6. Zusammenarbeit mit den der Fischer nahestehenden Verbänden und Organisationen. Der Verein verfolgt a u s s c h l i e s s l i c h und u n m i t t e l b a r gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar zur Förderung des Angelsportes ohne gewerbliche Fischerei. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

§ 3 – Organe des Vereines sind:

1. Die Vorstandschaft 2. Der Vereinsausschuss (ausgesetzt) 3. Die Mitgliederversammlung

§ 4 ( a) – Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus ; a.) dem 1. Vorsitzenden b.) dem 2. Vorsitzenden c.) dem Schriftführer d.) den Kassieren ( bei Bedarf 2 ) e.) den 3 Gewässerwarten ( bei Bedarf ) f.) dem Veranstaltungswart g.) den 3 Jugendwarten ( bei Bedarf 4 ) h.) dem Beisitzer (bei Bedarf 2) i.) dem Gerätewart

§ 4 (b) – Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss wurde einstimmig in der Jahreshauptversammlung vom 10.03.2023 durch die anwesenden Vereinsmitglieder aufgelöst und §4b bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.

§ 5 – Vertretungsberechtigte

Der 1. und der 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26, Abs. II, 1 BGB) je allein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, längstens jedoch ½ Jahr nach Ablauf der 3 – Jahresfrist.
§ 6 – Schriftführer

Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten und führt das Protokoll in Sitzungen und Versammlungen. Er beurkundet die Versammlungsbeschlüsse.

§ 7 – Kassier

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er sorgt für den zeitgerechten Eingang der Mitgliedsbeiträge, welche von den Mitgliedern bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres einbezahlt werden müssen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er sorgt für die fristgerechte Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins, insbesondere der Pachtzahlungen.

§ 8 – Gewässerwart

Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer. Er sorgt für Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße. Zu seinen Aufgaben gehört die Bekämpfung der Schwarzfischer. Er schlägt der Vorstandschaft Besatzmaßnahmen vor und sorgt für termingerechte Abwicklung derselben. Soweit der Verein vereidigte Fischereiaufseher hat, leitet und überwacht er sie. Er verwaltet die vereinseigenen Geräte und führt eine Bestandsliste.

§ 9 – Veranstaltungswartwart

Der Veranstaltungswartwart ist zuständig und verantwortlich für die fischereilichen Veranstaltungen des Vereins.

§ 10 – Jugendwart

Der Jugendwart ist Leiter und Ausbilder der Jugendgruppe des Vereines. Er ist zuständig für die waidgerechte Erziehung der Jungfischer und für die Aufklärung über Gewässer-, Biotop- und Artenschutz.

§ 11 – Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt 2 Revisoren. Diese haben jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und über das Ergebnis die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung zu verständigen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

Im ersten Quartal eines jeden Jahres hat eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattzufinden. Der Vorsitzende des Vereines hat hierzu die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a.) Genehmigung der Protokolle der letzten Jahreshauptversammlung b.) Genehmigung des Kassenberichtes c.) Genehmigung des Revisionsberichtes d.) Genehmigung des Jahresberichtes des 1. Vorsitzenden e.) Entlastung der Vorstandschaft f.) Wahl der Vorstandschaft und der Revisoren g.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr h.) Entscheidung über Anträge, die an die Jahreshauptversammlung gestellt werden i.) Entscheidung über Ausschlussbeschlüsse der Vorstandschaft, gegen die Einspruch eingelegt wurde (s. § 24) j.) Einberufung des Wahlausschusses

§ 13 – Stimmenmehrheit

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung eine erhöhte Mehrheit vorgesehen ist.

§ 14 – Vorstandsneuwahlen

Bei Neuwahlen der Vorstandschaft und des Vereinsausschusses bestimmt die Mitgliederversammlung durch Zuruf einen Wahlausschuss von 3 Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser übernimmt bis zur vollzogenen Wahl die Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 15 – Wahlmodalitäten

Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt durch Stimmzettel. Für die Wahl ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wird sie nicht erreicht, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie kann bei nur einem Kandidaten durch Handzeichen erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Bei mehr als einem Kandidaten ist auf jeden Fall eine geheime Wahl erforderlich. Gewertet werden jeweils die gültigen abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Jahresbeitrag des letzten Jahres bezahlt haben. Für die Wahl des Jugendwartes sind ebenso die Mitglieder der Jugendgruppe stimmberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so überträgt die Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss kommissarisch seine Aufgabe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einem anderen Mitglied. In der nächsten Jahreshauptversammlung findet eine Neuwahl bis zum Ende der Wahlperiode statt.

§ 16 – Wünsche und Anträge

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§ 17 – Aktive und Passive Mitglieder

Der Verein unterscheidet zwischen Aktiven und Passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, welche im Besitz einer staatlichen Jahreskarte sind und die fischereilichen Vorzüge des Vereines nutzen. Passive Mitglieder sind solche, die durch Entrichtung eines Jahresbeitrages die Bestrebungen des Vereines unterstützen.

§ 18 – Mitgliedschaft

Aufnahme Mitglied des Vereines ( aktiv oder passiv) kann jeder unbescholtene Bürger nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag ist ein Lichtbild des Antragstellers beizufügen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist das dem Antragsteller mit eingeschriebenem Brief ohne Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 19 – Satzungsübergabe

Jedem Mitglied ist nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Satzung und falls eine Fischereiordnung des Vereines besteht, eine Ausfertigung dieser Verordnung gegen Unterschrift auszuhändigen. Das Mitglied hat zu bestätigen, dass er diese erhalten hat und sie als rechtsverbindlich anerkennt.

§ 20 – Beiträge

a.) Der Jahresbeitrag wird von der Vorstandschaft und dem Vereinsausschuss festgesetzt. Diese bestimmt auch, ob eine Aufnahmegebühr erhoben wird und setzt deren Höhe fest. Die Aufnahmegebühr ist einmalig und nicht zurückzahlbar. b.) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsdienst, der jedes Jahr festgelegt oder weitergeführt wird, oder die dafür von der Vorstandschaft festgesetzte Ersatzleistung zu erbringen.

§ 21 – Vereinsjugend

Der Verein kann eine Jugendabteilung errichten. Zweck dieser Abteilung ist die waidgerechte Ausbildung und Schulung der Jugendlichen in der Angelfischerei. Aufgenommen können Jugendliche nach Vollendung des 10. Lebensjahres mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die Übernahme in den Verein. In begründeten Fällen kann die Übernahme eines Mitgliedes der Jugendabteilung durch Vorstandsbeschluss als ungeeignet abgelehnt werden. Dies ist ihm durch eingeschriebenen Brief ohne Angabe von gründen mitzuteilen. Ein Einspruchsrecht steht dem Abgelehnten nicht zu.

§ 22 – Austritt

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 23 – Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen: a.) wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde b.) wenn ein Mitglied rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt wurde c.) wenn einem Mitglied von der unteren Verwaltungsbehörde der Staatliche Fischereischein entzogen wurde oder die Ausstellung eines solchen Scheines verweigert wurde. d.) Wenn ein Mitglied sich in gröblicher Weise gegen die Satzung oder Fischereiordnung des Vereines vergeht. e.) Wenn ein Mitglied in schwerer Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereines schädigt. f.) Wenn ein Mitglied seiner Beitragszahlung bis zum 31.März in verschuldeter Form nicht nachgekommen ist.

§ 24 – Vereinsstrafen

Werden gegen ein Mitglied Vergehen gegen die Mitglieder des AB, gegen die Satzung und § 10 der Fischereiordnung des Freistaates Bayern vorgebracht, ist ihm vor der Vorstands und Vereinsausschusssitzung rechtliches Gehör zu geben. Über die Vereinsstrafe und letztendlich einen Ausschluss entscheiden die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss. Der Beschluss ist dem Vereinsmitglied binnen einer Woche schriftlich bekannt zu geben. In diesem Brief müssen die Gründe angegeben sein. Die Entscheidung ist endgültig.

§ 25 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. Januar bis 31. Dezember

§ 26 – Fischereiordnung

Der Verein kann eine Fischereiordnung erlassen, die bei Benutzung von Vereinsgewässern einzuhalten ist. Sie wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 27 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 28 – Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Sie bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

§ 29 – Vereinsvermögen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Waging die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Anhang Vereinsehrungen 1.) Über Ehrungen entscheidet ausschließlich der Vereinsausschuss. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ehrung stellen. 2.) Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder der Fischerei im allgemeinen Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vereinsausschuss. Das gleiche gilt für den Ehrenvorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ein Ehrenvorstand ist beitragsfrei und nicht stimmberechtigt in der Vorstandschaft, sowie kein Mitglied der Vorstandschaft. Die Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenvorstandschaft erlischt bei ehrenrührigem bzw. vereinsschädigendem Verhalten, welches den Ausschluss aus dem Anglerbund Waging am See e.V. zur Folge hat. 3.) Verleihung des Vereinsehrenzeichens in Gold und Silber Das Ehrenzeichen wird in der Regel nur an Vereinsangehörige verliehen und darf nur so lange getragen werden, wie der Träger dem Anglerbund Waging am See e.V. angehört. In Ausnahme kann es an Nichtvereinsmitglieder verliehen werden, wenn sich diese in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt auf Antrag an den Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verleihung erfolgt kostenlos für besondere Leistungen und Verdienste für den bzw. im Anglerbund Waging am See e.V. Das Ehrenzeichen ist nicht übertragbar. Bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten des Trägers, was den Ausschluss aus dem Anglerbund Waging am See e. V. zur Folge hat, wird das Ehrenzeichen entschädigungslos entzogen.

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